16.09.24

BedGgstV § 2a Absatz 1 Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände Frist bis 2024

BedGgstV § 2a Absatz 1 Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände Frist bis 2024

Im Juli 2024 trat die Neufassung der Bedarfsgegenstandverordnung(BedGgstV) in Kraft. Damit wird eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure eingeführt, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. 

 In dieser Verordnung gilt als „In Verkehr bringen” das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe.

 Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben. 

 Die Anmeldung für die Lebensmittelbedarfsgegenstände, muss von jeden unserer Geschäftspartner eigenständig und bei seiner örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde angezeigt werden.

 Anzeigefrist zur Übermittlung ist der 31. Oktober 2024.
Das Formular für die Anzeige des in Verkehr bringens von Lebensmittelbedarfsgegenstände finden Sie in unserem Download Center unter Vorlagen & Formulare